Für
die in Niederösterreich bestehenden Pfadfindergruppen bringt es folgende
Änderungen:
1.)
Eine Satzungsänderung ist (binnen 4 Wochen nach der Beschlussfassung der
Jahresversammlung hierüber) nicht mehr der Sicherheitsdirektion, sondern
der Bezirkshauptmannschaft, in Krems und Waidhofen an der Ybbs dem Magistrat und
in St. Pölten, Schwechat und Wiener Neustadt der Bundespolizeidirektion anzuzeigen.
Die
geänderte Fassung der Satzungen ist der Anzeige nur mehr in einfacher Ausfertigung
anzuschließen (Gebührenersparnis). Als Regelfall der Erledigung ist
die Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit nach den geänderten
Satzungen vorgesehen. Wenn in den Satzungen die Befugnis zur Vertretung des Vereins
nach außen geändert wird, dann hat die Vereinsbehörde der Erledigung
der Anzeige ohne besonderen Antrag einen Auszug aus dem Vereinsregister anzuschließen.
Wenn eine solche Anzeige nicht binnen 4 Wochen erledigt wird, dann gilt das Schweigen
der Vereinsbehörde als Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit nach
den geänderten Satzungen. (Eine gleichartige Vorgangsweise ist für die
Vereinsgründung vorgesehen; hievon informieren wir jeweils die Interessenten.)
2.)
Nach jeder Neuwahl des Aufsichtsrats (auch Ergänzungs- oder Ersatzwahl) und
im Fall der Änderung der Regelung der Vertretung nach außen in den
Zweigvereinssatzungen sind der Vereinsbehörde nur mehr die Vor- und Zunamen,
Geburtsdaten und Zustelladressen sowie die satzungsgemäße Bezeichnung
der Funktionen der zur Vertretung nach außen befugten Aufsichtsratsmitglieder
(Obmann, Kassier und Schriftführer, wenn in Satzungen vorgesehen auch Stellvertreter)
bekanntzugeben.
Ein
Vereinsregister wird jetzt von der Vereinsbehörde 1. Instanz für ihren
Bereich und im Bundesministerium für Inneres für ganz Österreich
geführt. Beide Stellen erteilen Auskünfte aus ihrem Vereinsregister;
Auszüge aus dem Vereinsregister, die meistens von Kreditgebern verlangt werden,
hat die Bezirkshauptmannschaft, der Magistrat oder die Bundespolizeidirektion
(wie oben) auszustellen.
3.)
Ausdrücklich schreibt das neue Vereinsgesetz vor, daß jeder Verein
Einnahmen und Ausgaben laufend (z.B. in einem Kassabuch oder auf Kontoblättern
- jeweils mit angeschlossener Belegsammlung) festhalten und am Ende jedes Rechnungsjahrs
(Kalender- oder Pfadfinderjahr) abrechnen muss. (Das dürfte als Aufgabe des
Kassiers schon in allen Gruppen üblich sein.) Neu schreibt das Vereinsgesetz
2002 jedem Verein die Erstellung einer Vermögensübersicht (Kassenbestand
und Außenstände sowie Verzeichnis des beweglichen Inventars und - wo
vorhanden auch - des unbeweglichen Vermögens) am Ende jedes Rechnungsjahrs
vor. Dadurch sollen jährlich der Kassenstand und Veränderungen des Vereinsvermögens,
auf längere Sicht auch die Dauer der Verwendbarkeit der verschiedenen Inventargegenstände
und die Notwendigkeit von Neuanschaffungen aufgezeigt werden. Bei uns kommt zur
Gewährleistung der laufenden Vermögensübersicht des Aufsichtsrats
wohl am zweckmäßigsten die Betrauung eines seiner Mitglieder mit der
Funktion des Materialverwalters in Betracht.
Nach
und nach soll die jährliche Erstellung der Vermögensübersicht mit
einer Bewertung des (beweglichen und unbeweglichen) Vereinsvermögens verbunden
werden; hiefür müssen aber erst Richtlinien ausgearbeitet werden.
Für
die Erstellung der Jahresabrechnung der Einnahmen und Ausgaben (bis zu 1 Million
Euro ohne Formvorschrift) und der Vermögensübersicht (siehe oben) räumt
das neue Vereinsgesetz (dem Vereinskassier und dem Materialverwalter) eine 5-monatige
Frist ab dem Ende des Rechnungsjahrs ein.
4.)
Von der Fertigstellung der Jahresabrechnung und der Vermögensübersicht
müssen die damit Beauftragten vorerst die Rechnungsprüfer informieren.
Sodann müssen sie diesen die Einsicht in die vorbereiteten Aufzeichnungen
und Berechnungen ermöglichen. Nach der (wenigstens stichprobenartigen) Prüfung
(und allenfalls notwendigen Ergänzung oder Berichtigung) und binnen 4 Monaten
ab der Verständigung von der Fertigstellung der Jahresabrechnung sowie der
Vermögensübersicht müssen die Rechnungsprüfer das Ergebnis
dem Leitungsorgan des Vereins (bei uns Aufsichtsrat) mitteilen.
Wenn
dieser Prüfungsbericht nicht besagt, dass die Jahresabrechnung ordnungsgemäß
erfolgt ist und die Mittel satzungsgemäß verwendet worden sind, dann
muss er aufzeigen, welche (nicht schon berichtigten) Fehler die Rechnungsprüfer
festgestellt haben und wie diese Fehler künftig vermieden werden können.
Manchmal wird sich auch die Notwendigkeit der Ergänzung der Aufzählung
der Mittel zur Erreichung des Vereins-zwecks (Methoden der Geldbeschaffung) in
den Satzungen ergeben. Der Aufsichtsrat und die Rechnungsprüfer müssen
in der nächsten Jahresversammlung die Vereinsmitglieder über die Vermögenslage
der Gruppe informieren. Auf Verlangen von 10% der Vereinsmitglieder muss eine
solche Information jeweils binnen 4 Wochen erfolgen (ev. schriftlich - das kommt
bei uns wegen der Kürze der Intervalle zwischen den Mitgliederversammlungen
aber kaum in Betracht).
Diese
Regelung gilt ab dem nach dem 31.12 2002 beginnenden Rechnungsjahr, und zwar auch
dann, wenn die Vereinssatzungen (wie unsere Mustersatzungen für Zweigvereine)
die Bestellung von Rechnungsprüfern nicht vorsehen. (Gruppen, die noch keine
Rechnungsprüfer bestellt haben, müssen solche also in der nächsten
Jahresversammlung - wahrscheinlich schon vor einer Satzungsänderung - wählen.)
5.)
Für Schulden einer Gruppe haften grundsätzlich nicht mehr die Aufsichtsratsmitglieder
mit ihrem Privatvermögen, sondern die Gruppe als Zweigverein mit ihrem Vermögen.
Nur wenn einzelne Aufsichtsratsmitglieder gegenüber einem Darlehensgeber
die Bürgschaft für die Rückzahlung des Darlehens binnen einer bestimmten
Frist übernommen haben, dann haften sie mit ihrem Privatvermögen dafür.
(Das ist allerdings derzeit die Regel bei der Aufnahme eines Kredits für
eine Gruppe bei einer Bank und wird es wohl noch bleiben, bis eine von uns bewältigbare
und von den Banken anerkannte Methode der Bewertung des Vereinsvermögens
entwickelt und eingeführt ist und solange der im Ernstfall erzielbare Erlös
der Verwertung von Vereinsvermögen nicht wesentlich höher erscheint
als der Kredit.
Die
Verwendung des Begriffs "Aufsichtsorgan" neben dem Begriff "Leitungsorgan"
in der Regelung der finanziellen Gebarung großer Vereine (mit Millionenumsätzen)
im neuen Vereinsgesetz, das Fehlen von Rechnungsprüfern in unseren Mustersatzungen
für Zweigvereine, der Austausch des Begriffs "Führer" gegen
den Begriff "Leiter" in den Satzungen unseres Bundesverbands und in
der Verbandsordnung sowie weitere Überlegungen erfordern die Änderung
unserer Satzungen. Für die Anpassung an das neue Vereinsgesetz sieht dieses
eine Frist von 4 Jahren vor. Da wir nun die Vorgaben erfahren haben, können
wir mit der Ausarbeitung beginnen. Die Aussendung der Entwürfe zur Stellungnahme
ist vorgesehen.
Die
Neufassung des Vereinsgesetzes und Änderungen der Satzungen unseres Bundesverbands
lassen die Anpassung der Satzungen unseres Landesverbands und unserer Zweigvereine
sowie unserer Zweigstellen-Geschäftsordnung notwendig erscheinen. Im Frühjahr
wird das Präsidium die mit der Geldgebarung von Gruppen befassten und an
der Satzungsänderung interessierten Aufsichtsratsmitglieder in das Landesverbandszentrum
zu einem Informations- und Diskussionstreffen einladen. Die im Sinn der Diskussionsergebnisse
fertiggestellten Entwürfe werden den Gruppen dann so zeitgerecht zugesandt
werden, daß die Beschlußfassung hierüber in der nächsten
Landestagung erfolgen kann.