Das
neue Jugendschutzgesetz für Niederösterreich
Auszug
aus dem NÖ Jugendgesetz (Quelle: Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes)
II.
JUGENDSCHUTZ
§
11
Ziele
Dieser
Teil des Gesetzes soll unter besonderer Beachtung der Verantwortlichkeit von Erziehungsberechtigten,
Unternehmen und
Veranstaltern, sowie unter Bedachtnahme auf das Übereinkommen
über die Rechte der Kinder, BGBl.Nr. 7/1993, dazu beitragen, daß
a)
junge Menschen sich gesund entwickeln können und zwar in körperlicher,
geistiger, seelischer, ethischer, religiöser, sozialer und demokratischer
Hinsicht,
b)
junge Menschen in die Lage versetzt werden, für sich selbst Verantwortung
zu übernehmen,
c)
junge Menschen vor Gefahren geschützt werden, denen sie auf Grund ihres Alters
und Entwicklungsstandes nicht gewachsen sind und
d)
das Bewußtsein der Gesellschaft für den Schutz junger Menschen gestärkt
wird.
§
12
Begriffsbestimmungen
(1)
Junge Menschen im Sinne dieses Gesetzes sind Personen bis zum vollendeten 18.
Lebensjahr. Verheiratete, Zivildiener und Angehörige des Bundesheeres gelten
nicht als junge Menschen im Sinne dieses Gesetzes, auch wenn sie noch nicht das
18. Lebensjahr vollendet haben.
(2)
Begleitpersonen sind Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und
a)
denen von den Erziehungsberechtigten die Aufsicht über junge Menschen beruflich,
vertraglich oder vorübergehend anvertraut wird
oder
b)
die im Rahmen von Jugendorganisationen für die Beaufsichtigung von jungen
Menschen verantwortlich sind.
§
13
Informationspflicht des Landes
Das
Land hat dafür Sorge zu tragen, daß
a)
junge Menschen und Erziehungsberechigte jeweils altersadäquat über Inhalt
und Sinn dieses Gesetzes informiert werden und
b)
junge Menschen und Erziehungsberechtigte jeweils altersadäquat über
die körperliche, psychische und soziale Entwicklung gefährdende Faktoren
informiert und aufgeklärt werden.
§
14
Verantwortlichkeit der Erziehungsberechtigten und
Begleitpersonen
(1)
Der Jugendschutz unterstützt die Eltern und sonstige Erziehungsberechtigte
bei der Wahrnehmung ihrer Erziehungsverantwortung. Den Erziehungsberechtigten
und Begleitpersonen obliegt es im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten, den jungen
Menschen innerhalb der Grenzen dieses Gesetzes jene Einschränkungen aufzuerlegen,
die nach dem Entwicklungsstand der jungen Menschen im Einzelfall erforderlich
sind.
(2)
Erziehungsberechtigte und Begleitpersonen haben mit den ihnen zur Verfügung
stehenden Mitteln dafür zu sorgen, daß die von ihnen
beaufsichtigten
jungen Menschen die Jugendschutzbestimmungen einhalten.
§
15
Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten
(1)
Der Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten und der Besuch von öffentlichen
Veranstaltungen ist jungen Menschen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nur
in der Zeit von 5.00 Uhr bis 22.00 Uhr und bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres
nur in der Zeit von 5.00 Uhr bis 1.00 Uhr erlaubt.
(2)
Darüber hinaus dürfen sich junge Menschen an allgemein zugänglichen
Orten bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nur in Begleitung von Erziehungsberechtigten
oder Begleitpersonen aufhalten oder wenn ein rechtfertigender Grund vorliegt.
(3)
Solche allgemein zugängliche Orte sind insbesondere öffentliche Straßen
und Plätze, öffentliche Verkehrsmittel, Gaststätten und sonstige
Lokale, soweit in den folgenden Bestimmungen des Gesetzes nichts anderes bestimmt
ist.
§
16
Aufenthaltsverbote
(1)
Jungen Menschen ist der Zutritt und der Aufenthalt in Räumlichkeiten und
Lokalen, in denen die Prostitution angebahnt oder ausgeübt wird oder pornographische
Darbietungen ausgeführt werden wie insbesondere in Peepshows, Videoclubs,
Swingerclubs und Nachtlokalen sowie in Branntweinschenken und Wettbüros verboten.
(2)
Junge Menschen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres dürfen sich in Spielhallen
(§ 6 NÖ Spielautomatengesetz, LGBl. 7071--3) nicht aufhalten.
(3)
Die Landesregierung kann darüber hinaus, wenn es zur Umsetzung der Ziele
nach § 11 geboten erscheint, durch Verordnung bestimmen, in welchen sonstigen
Lokalen und Räumlichkeiten, die wegen ihrer Art, Lage, Ausstattung oder Betriebsweise
junge Menschen in ihrer Entwicklung gefährden können, der Zutritt und
Aufenthalt von jungen Menschen verboten ist.
§
17
Öffentliche Filmvorführungen, Fernsehübertragungen
und
Theatervorstellungen
Öffentliche
Filmvorführungen, Fernsehübertragungen und Theatervorstellungen dürfen
junge Menschen dann besuchen, wenn sie das Mindestalter erreicht haben, für
das die Vorführungen nach den entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften
(NÖ
Lichtschauspielgesetz 1972, LGBl. 7060, und NÖ Veranstaltungsgesetz,
LGBl. 7070) zugelassen wurden.
§
18
Alkohol, Tabak und sonstige Rausch- und Suchtmittel
(1)
Der Konsum von Alkohol und Tabakwaren in der Öffentlichkeit ist jungen Menschen
bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres verboten.
(2)
Junge Menschen dürfen Drogen und Stoffe, die geeignet sind, rauschähnliche
Zustände, Süchtigkeit, Betäubung oder physische und psychische
Erregungszustände hervorzurufen und nicht unter das Suchtmittelgesetz, BGBl.
I Nr. 112/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2001 fallen, nicht besitzen, verwenden
oder zu sich nehmen. Dies gilt nicht, wenn deren Anwendung über ärztliche
Anordnung zu Heilzwecken erfolgt.
§
19
Jugendgefährdende Medien, Datenträger, Gegenstände und Dienstleistungen
(1)
Inhalte von Medien im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 des Mediengesetzes, BGBl.Nr.
314/1981 in der Fassung BGBl. I Nr. 75/2000, und Datenträgern, sowie Gegenstände
und Dienstleistungen, die junge Menschen in ihrer Entwicklung gefährden können,
dürfen diesen nicht angeboten, vorgeführt, an diese weitergegeben oder
sonst zugänglich gemacht werden. Eine Gefährdung ist insbesondere anzunehmen,
wenn diese
a)
kriminelle Handlungen von menschenverachtender Brutalität oder Gewaltdarstellungen
verherrlichen,
b)
Menschen wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres
Geschlechtes, ihres religiösen Bekenntnisses, ihrer Weltanschauung oder ihrer
körperlichen und geistigen Behinderung diskriminieren oder
c)
die Darstellung einer die Menschenwürde mißachtenden Sexualtität
beinhalten.
(2)
Junge Menschen dürfen solche Medien, Datenträger oder Gegenstände
nicht erwerben, besitzen oder verwenden und solche Dienstleistungen nicht in Anspruch
nehmen.
(3)
Wer gewerbsmäßig Medien, Datenträger, Gegenstände oder Dienstleistungen
im Sinne des Abs. 1 anbietet, vorführt, weitergibt
oder sonst zugänglich
macht, hat durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere durch räumliche und
optische Abgrenzungen, zeitliche und technische Beschränkungen, Aufschriften,
mündliche Hinweise oder ähnliches dafür zu sorgen, daß junge
Menschen davon ausgeschlossen werden.
§
20
Pflichten der Unternehmer und Veranstalter
(1)
Unternehmer und Veranstalter, sowie deren Beauftragte haben im Rahmen ihres Betriebes
oder ihrer Veranstaltung dafür zu sorgen, daß die auf ihre Tätigkeit
anwendbaren Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Verordnungen von jungen Menschen eingehalten werden. Sie haben zu diesem Zweck
auf junge Menschen in zumutbarer Weise einzuwirken. Dies kann insbesondere durch
Aufklärung, Feststellung des Alters, Verweigerung des Zutrittes, sowie Verweisung
aus Räumlichkeiten oder von Grundstücken geschehen.
(2)
Unternehmer und Veranstalter, sowie deren Beauftragte haben jedenfalls auf die
Beschränkungen, die für den Betrieb oder die
Veranstaltung nach
diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Verordnungen gelten, deutlich
sichtbar hinzuweisen.
(3)
Die Landesregierung kann darüber hinaus durch Verordnung bestimmen, welche
Hinweise auf notwendige Beschränkungen in Betrieben, Lokalen und Räumlichkeiten
oder bei Veranstaltungen
anzubringen sind. In dieser Verordnung ist auch festzulegen,
wie die Unternehmer und Veranstalter, sowie deren Beauftragte diese Hinweise anbringen
oder sonst in geeigneter Weise verlautbaren müssen.
§
21
Allgemeine Pflichten
Unbeschadet
der in diesem Teil des Gesetzes bestehenden Verpflichtungen ist es jedermann verboten,
Handlungen oder Unterlassungen zu begehen, welche die Gefahr von Verwahrlosung
oder von Entwicklungsstörungen bei jungen Menschen herbeiführen können
bzw. jungen Menschen die Übertretung der Bestimmungen dieses Teiles des Gesetzes
zu ermöglichen oder sie zu solchen Übertretungen zu veranlassen.
§
22
Altersnachweis
Junge
Menschen, die bei einem Verhalten angetroffen werden, das auf Grund dieses Gesetzes
nicht jungen Menschen jeden Alters gestattet ist, haben im Zweifelsfall
a)
den mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten behördlichen Organen und
b)
den Erwachsenen, die sich andernfalls einer Übertretung nach diesem Gesetz
schuldig machen könnten ihr Alter, z.B. durch einen Lichtbildausweis, nachzuweisen.
§
23
Rechtsfolgen für junge Menschen
(1)
Junge Menschen, die einem Gebot oder Verbot der §§ 15 Abs. 1 oder Abs.
2, 16 Abs. 1 oder Abs. 2, 17, 18 Abs. 1 oder Abs. 2, 19 Abs. 2, 21 oder 22 zuwiderhandeln
oder entgegen einer auf Grund des § 16 Abs. 3 erlassenen Verordnung handeln,
begehen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung
bildet, eine Verwaltungsübertretung.
(2)
Junge Menschen, die eine Übertretung im Sinne des Abs. 1 begehen, sind von
den Organen der öffentlichen Aufsicht, wenn das Verschulden geringfügig
ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind, in geeigneter Weise
auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens aufmerksam zu machen oder bei der Behörde
anzuzeigen.
(3)
Die Behörde kann als Rechtsfolge
a)
wenn es zur Umsetzung der Ziele nach § 11 geboten erscheint, jedenfalls aber
bei schwerwiegenden Übertretungen oder im
Wiederholungsfalle, die Teilnahme
an einem Belehrungsgespräch bis zu einer Gesamtdauer von 3 Stunden beim zuständigen
Jugendwohlfahrtsträger oder
b)
wenn es pädagogisch zweckmäßig ist, die Erbringung sozialer Leistungen
wie insbesondere die Mithilfe in der Behinderten-, Alten- und Krankenbetreuung
oder bei Umweltschutzmaßnahmen bis zu einer Gesamtdauer von 24 Stunden anordnen.
Diese sind von den jungen Menschen in der Freizeit zu erbringen und dürfen
täglich nicht länger als 6 Stunden dauern.
(4)
Für den Fall, daß dem Auftrag nach Abs. 3 lit.a nicht entsprochen oder
die angeordnete Leistung nach Abs. 3 lit.b nicht oder nicht vollständig erbracht
wird, ist im Straferkenntnis eine Ersatzstrafe bis zu € 200,-- festzusetzen.
(5)
Eine Ersatzfreiheitsstrafe ist bei jungen Menschen nicht festzusetzen.
(6)
Die Geldstrafen fließen dem Land zu und sind für die Zwecke der Jugendförderung
im Sinne des I. Teiles dieses Gesetzes zu verwenden.
§
24
Strafbestimmungen für Erwachsene
(1)
Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die einem Gebot oder Verbot
der §§ 14 Abs. 2, 19 Abs. 1 oder 21 zuwiderhandeln oder entgegen einer
auf Grund des § 16 Abs. 3 erlassenen Verordnung handeln, begehen, sofern
die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet, eine
Verwaltungsübertretung und sind mit einer Geldstrafe bis zu € 700, --
zu bestrafen.
(2)
In Gewinnabsicht begangene Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind mit
einer Geldstrafe bis zu € 15.000,-- und im Falle der
Uneinbringlichkeit
mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.
(3)
Unternehmer, Veranstalter, Gewerbetreibende oder deren Beauftragte, die im Rahmen
ihrer Tätigkeit dem Gebot der §§ 19 Abs. 1 oder 20 Abs. 1 oder
Abs. 2 zuwiderhandeln oder entgegen einer auf Grund der §§ 16 Abs. 3
oder 20 Abs. 3 erlassenen Verordnung handeln, begehen, sofern die Tat nicht den
Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung
und sind mit einer Geldstrafe bis zu € 15.000,-- und im Falle der Uneinbringlichkeit
mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.
(4)
Wiederholte, von Unternehmern, Veranstaltern, Gewerbetreibenden oder deren Beauftragten
begangene Verwaltungsübertretungen sind der für die Entziehung der Gewerbeberechtigung
oder für die Zurücknahme der Veranstaltungsbewilligung zuständigen
Behörde zu melden.
(5)
Der Versuch ist strafbar.
(6)
Die Geldstrafen fließen dem Land zu und sind für die Zwecke der Jugendförderung
im Sinne des I. Teiles dieses Gesetzes zu verwenden.
§
25
Verfall
Drogen
und Stoffe im Sinne des § 18 Abs. 2, sowie jugendgefährdende Medien,
Datenträger und Gegenstände im Sinne des § 19 Abs. 1 und Abs. 2
können unter den Voraussetzungen des § 17 VStG für verfallen erklärt
werden.