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Das neue Jugendschutzgesetz für Niederösterreich

Auszug aus dem NÖ Jugendgesetz (Quelle: Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes)


II. JUGENDSCHUTZ

§ 11
Ziele

Dieser Teil des Gesetzes soll unter besonderer Beachtung der Verantwortlichkeit von Erziehungsberechtigten, Unternehmen und
Veranstaltern, sowie unter Bedachtnahme auf das Übereinkommen über die Rechte der Kinder, BGBl.Nr. 7/1993, dazu beitragen, daß

a) junge Menschen sich gesund entwickeln können und zwar in körperlicher, geistiger, seelischer, ethischer, religiöser, sozialer und demokratischer Hinsicht,

b) junge Menschen in die Lage versetzt werden, für sich selbst Verantwortung zu übernehmen,

c) junge Menschen vor Gefahren geschützt werden, denen sie auf Grund ihres Alters und Entwicklungsstandes nicht gewachsen sind und

d) das Bewußtsein der Gesellschaft für den Schutz junger Menschen gestärkt wird.

§ 12
Begriffsbestimmungen

(1) Junge Menschen im Sinne dieses Gesetzes sind Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Verheiratete, Zivildiener und Angehörige des Bundesheeres gelten nicht als junge Menschen im Sinne dieses Gesetzes, auch wenn sie noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Begleitpersonen sind Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und

a) denen von den Erziehungsberechtigten die Aufsicht über junge Menschen beruflich, vertraglich oder vorübergehend anvertraut wird
oder

b) die im Rahmen von Jugendorganisationen für die Beaufsichtigung von jungen Menschen verantwortlich sind.

§ 13
Informationspflicht des Landes

Das Land hat dafür Sorge zu tragen, daß

a) junge Menschen und Erziehungsberechigte jeweils altersadäquat über Inhalt und Sinn dieses Gesetzes informiert werden und

b) junge Menschen und Erziehungsberechtigte jeweils altersadäquat über die körperliche, psychische und soziale Entwicklung gefährdende Faktoren informiert und aufgeklärt werden.

§ 14
Verantwortlichkeit der Erziehungsberechtigten und
Begleitpersonen

(1) Der Jugendschutz unterstützt die Eltern und sonstige Erziehungsberechtigte bei der Wahrnehmung ihrer Erziehungsverantwortung. Den Erziehungsberechtigten und Begleitpersonen obliegt es im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten, den jungen Menschen innerhalb der Grenzen dieses Gesetzes jene Einschränkungen aufzuerlegen, die nach dem Entwicklungsstand der jungen Menschen im Einzelfall erforderlich sind.

(2) Erziehungsberechtigte und Begleitpersonen haben mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln dafür zu sorgen, daß die von ihnen
beaufsichtigten jungen Menschen die Jugendschutzbestimmungen einhalten.

§ 15
Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten

(1) Der Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten und der Besuch von öffentlichen Veranstaltungen ist jungen Menschen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nur in der Zeit von 5.00 Uhr bis 22.00 Uhr und bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nur in der Zeit von 5.00 Uhr bis 1.00 Uhr erlaubt.

(2) Darüber hinaus dürfen sich junge Menschen an allgemein zugänglichen Orten bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nur in Begleitung von Erziehungsberechtigten oder Begleitpersonen aufhalten oder wenn ein rechtfertigender Grund vorliegt.

(3) Solche allgemein zugängliche Orte sind insbesondere öffentliche Straßen und Plätze, öffentliche Verkehrsmittel, Gaststätten und sonstige Lokale, soweit in den folgenden Bestimmungen des Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.

§ 16
Aufenthaltsverbote

(1) Jungen Menschen ist der Zutritt und der Aufenthalt in Räumlichkeiten und Lokalen, in denen die Prostitution angebahnt oder ausgeübt wird oder pornographische Darbietungen ausgeführt werden wie insbesondere in Peepshows, Videoclubs, Swingerclubs und Nachtlokalen sowie in Branntweinschenken und Wettbüros verboten.

(2) Junge Menschen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres dürfen sich in Spielhallen (§ 6 NÖ Spielautomatengesetz, LGBl. 7071--3) nicht aufhalten.

(3) Die Landesregierung kann darüber hinaus, wenn es zur Umsetzung der Ziele nach § 11 geboten erscheint, durch Verordnung bestimmen, in welchen sonstigen Lokalen und Räumlichkeiten, die wegen ihrer Art, Lage, Ausstattung oder Betriebsweise junge Menschen in ihrer Entwicklung gefährden können, der Zutritt und Aufenthalt von jungen Menschen verboten ist.

§ 17
Öffentliche Filmvorführungen, Fernsehübertragungen
und Theatervorstellungen

Öffentliche Filmvorführungen, Fernsehübertragungen und Theatervorstellungen dürfen junge Menschen dann besuchen, wenn sie das Mindestalter erreicht haben, für das die Vorführungen nach den entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften (NÖ
Lichtschauspielgesetz 1972, LGBl. 7060, und NÖ Veranstaltungsgesetz, LGBl. 7070) zugelassen wurden.

§ 18
Alkohol, Tabak und sonstige Rausch- und Suchtmittel

(1) Der Konsum von Alkohol und Tabakwaren in der Öffentlichkeit ist jungen Menschen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres verboten.

(2) Junge Menschen dürfen Drogen und Stoffe, die geeignet sind, rauschähnliche Zustände, Süchtigkeit, Betäubung oder physische und psychische Erregungszustände hervorzurufen und nicht unter das Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2001 fallen, nicht besitzen, verwenden oder zu sich nehmen. Dies gilt nicht, wenn deren Anwendung über ärztliche Anordnung zu Heilzwecken erfolgt.

§ 19
Jugendgefährdende Medien, Datenträger, Gegenstände und Dienstleistungen

(1) Inhalte von Medien im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 des Mediengesetzes, BGBl.Nr. 314/1981 in der Fassung BGBl. I Nr. 75/2000, und Datenträgern, sowie Gegenstände und Dienstleistungen, die junge Menschen in ihrer Entwicklung gefährden können, dürfen diesen nicht angeboten, vorgeführt, an diese weitergegeben oder sonst zugänglich gemacht werden. Eine Gefährdung ist insbesondere anzunehmen, wenn diese

a) kriminelle Handlungen von menschenverachtender Brutalität oder Gewaltdarstellungen verherrlichen,

b) Menschen wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres Geschlechtes, ihres religiösen Bekenntnisses, ihrer Weltanschauung oder ihrer körperlichen und geistigen Behinderung diskriminieren oder

c) die Darstellung einer die Menschenwürde mißachtenden Sexualtität beinhalten.

(2) Junge Menschen dürfen solche Medien, Datenträger oder Gegenstände nicht erwerben, besitzen oder verwenden und solche Dienstleistungen nicht in Anspruch nehmen.

(3) Wer gewerbsmäßig Medien, Datenträger, Gegenstände oder Dienstleistungen im Sinne des Abs. 1 anbietet, vorführt, weitergibt
oder sonst zugänglich macht, hat durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere durch räumliche und optische Abgrenzungen, zeitliche und technische Beschränkungen, Aufschriften, mündliche Hinweise oder ähnliches dafür zu sorgen, daß junge Menschen davon ausgeschlossen werden.

§ 20
Pflichten der Unternehmer und Veranstalter

(1) Unternehmer und Veranstalter, sowie deren Beauftragte haben im Rahmen ihres Betriebes oder ihrer Veranstaltung dafür zu sorgen, daß die auf ihre Tätigkeit anwendbaren Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen von jungen Menschen eingehalten werden. Sie haben zu diesem Zweck auf junge Menschen in zumutbarer Weise einzuwirken. Dies kann insbesondere durch Aufklärung, Feststellung des Alters, Verweigerung des Zutrittes, sowie Verweisung aus Räumlichkeiten oder von Grundstücken geschehen.

(2) Unternehmer und Veranstalter, sowie deren Beauftragte haben jedenfalls auf die Beschränkungen, die für den Betrieb oder die
Veranstaltung nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Verordnungen gelten, deutlich sichtbar hinzuweisen.

(3) Die Landesregierung kann darüber hinaus durch Verordnung bestimmen, welche Hinweise auf notwendige Beschränkungen in Betrieben, Lokalen und Räumlichkeiten oder bei Veranstaltungen
anzubringen sind. In dieser Verordnung ist auch festzulegen, wie die Unternehmer und Veranstalter, sowie deren Beauftragte diese Hinweise anbringen oder sonst in geeigneter Weise verlautbaren müssen.

§ 21
Allgemeine Pflichten

Unbeschadet der in diesem Teil des Gesetzes bestehenden Verpflichtungen ist es jedermann verboten, Handlungen oder Unterlassungen zu begehen, welche die Gefahr von Verwahrlosung oder von Entwicklungsstörungen bei jungen Menschen herbeiführen können bzw. jungen Menschen die Übertretung der Bestimmungen dieses Teiles des Gesetzes zu ermöglichen oder sie zu solchen Übertretungen zu veranlassen.

§ 22
Altersnachweis

Junge Menschen, die bei einem Verhalten angetroffen werden, das auf Grund dieses Gesetzes nicht jungen Menschen jeden Alters gestattet ist, haben im Zweifelsfall

a) den mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten behördlichen Organen und

b) den Erwachsenen, die sich andernfalls einer Übertretung nach diesem Gesetz schuldig machen könnten ihr Alter, z.B. durch einen Lichtbildausweis, nachzuweisen.

§ 23
Rechtsfolgen für junge Menschen

(1) Junge Menschen, die einem Gebot oder Verbot der §§ 15 Abs. 1 oder Abs. 2, 16 Abs. 1 oder Abs. 2, 17, 18 Abs. 1 oder Abs. 2, 19 Abs. 2, 21 oder 22 zuwiderhandeln oder entgegen einer auf Grund des § 16 Abs. 3 erlassenen Verordnung handeln, begehen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung.

(2) Junge Menschen, die eine Übertretung im Sinne des Abs. 1 begehen, sind von den Organen der öffentlichen Aufsicht, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind, in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens aufmerksam zu machen oder bei der Behörde anzuzeigen.

(3) Die Behörde kann als Rechtsfolge

a) wenn es zur Umsetzung der Ziele nach § 11 geboten erscheint, jedenfalls aber bei schwerwiegenden Übertretungen oder im
Wiederholungsfalle, die Teilnahme an einem Belehrungsgespräch bis zu einer Gesamtdauer von 3 Stunden beim zuständigen Jugendwohlfahrtsträger oder

b) wenn es pädagogisch zweckmäßig ist, die Erbringung sozialer Leistungen wie insbesondere die Mithilfe in der Behinderten-, Alten- und Krankenbetreuung oder bei Umweltschutzmaßnahmen bis zu einer Gesamtdauer von 24 Stunden anordnen. Diese sind von den jungen Menschen in der Freizeit zu erbringen und dürfen täglich nicht länger als 6 Stunden dauern.

(4) Für den Fall, daß dem Auftrag nach Abs. 3 lit.a nicht entsprochen oder die angeordnete Leistung nach Abs. 3 lit.b nicht oder nicht vollständig erbracht wird, ist im Straferkenntnis eine Ersatzstrafe bis zu € 200,-- festzusetzen.

(5) Eine Ersatzfreiheitsstrafe ist bei jungen Menschen nicht festzusetzen.

(6) Die Geldstrafen fließen dem Land zu und sind für die Zwecke der Jugendförderung im Sinne des I. Teiles dieses Gesetzes zu verwenden.

§ 24
Strafbestimmungen für Erwachsene

(1) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die einem Gebot oder Verbot der §§ 14 Abs. 2, 19 Abs. 1 oder 21 zuwiderhandeln oder entgegen einer auf Grund des § 16 Abs. 3 erlassenen Verordnung handeln, begehen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und sind mit einer Geldstrafe bis zu € 700, -- zu bestrafen.

(2) In Gewinnabsicht begangene Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind mit einer Geldstrafe bis zu € 15.000,-- und im Falle der
Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

(3) Unternehmer, Veranstalter, Gewerbetreibende oder deren Beauftragte, die im Rahmen ihrer Tätigkeit dem Gebot der §§ 19 Abs. 1 oder 20 Abs. 1 oder Abs. 2 zuwiderhandeln oder entgegen einer auf Grund der §§ 16 Abs. 3 oder 20 Abs. 3 erlassenen Verordnung handeln, begehen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und sind mit einer Geldstrafe bis zu € 15.000,-- und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

(4) Wiederholte, von Unternehmern, Veranstaltern, Gewerbetreibenden oder deren Beauftragten begangene Verwaltungsübertretungen sind der für die Entziehung der Gewerbeberechtigung oder für die Zurücknahme der Veranstaltungsbewilligung zuständigen Behörde zu melden.

(5) Der Versuch ist strafbar.

(6) Die Geldstrafen fließen dem Land zu und sind für die Zwecke der Jugendförderung im Sinne des I. Teiles dieses Gesetzes zu verwenden.

§ 25
Verfall

Drogen und Stoffe im Sinne des § 18 Abs. 2, sowie jugendgefährdende Medien, Datenträger und Gegenstände im Sinne des § 19 Abs. 1 und Abs. 2 können unter den Voraussetzungen des § 17 VStG für verfallen erklärt werden.